Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Wer kann die Förderung beantragen?

  • Arbeiternehmer_innen, die unmittelbar vor Beginn der Bildungskarenz bzw. Bildungsteilzeit ununterbrochen mindestens sechs Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind
  • Saisonarbeitskräfte und Personen, die das Weiterbildungsgeld im Anschluss an eine Elternkarenz konsumieren wollen (in beiden Fällen gelten besondere Regelungen)

Gleichzeitig muss mit der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine gesetzliche Bildungskarenz oder Freistellung gegen Entfall der Bezüge vereinbart werden bzw. eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 bis 50 % für die Bildungsteilzeit. Auch die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.


Was wird gefördert?

  • Die Teilnahme an einer längerfristigen Weiterbildung mit beruflichem Bezug sowie Schul- oder Studienabschlüsse

Bei einer Bildungskarenz muss die Dauer der Bildungsmaßnahme zwischen 2 und 12 Monaten, bei einer Bildungsteilzeit zwischen 4 und 24 Monaten betragen. Stückelungen sind möglich.
6 Monate nach Start muss der Lernerfolg von 20 UE/Woche bzw. im Studium 8 ECTS/Semester und bei der Bildungskarenz 10 UE/Woche bzw. im Studium 4 ECTS/Semester nachgewiesen werden. Wer Kinder unter 7 Jahren ohne Betreuungsmöglichkeit hat, muss nur 16 UE/Woche nachweisen.
Ein einmaliger Wechsel zwischen Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ist möglich.


Wie hoch ist die Förderung?

  • Die Höhe des Weiterbildungsgeldes für Bildungskarenz entspricht dem Arbeitslosengeld.
  • Bei der Bildungsteilzeit beträgt die Förderung EUR 0,84 für jede volle Arbeitsstunde, um die die Arbeitszeit reduziert wurde.

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