"Versicherung"
Vortrag Lechner
UNTERNEHMEN GROSSE (2025) UND ALLE BÖRSENOTIERTEN UNTERNEHMEN (2026); auch BANKEN BANKEN, FONDS,VERSICHERUNGEN, FINANZBERATER*INNEN CORPORATE SUSTAINABILITY REPORTING DIRECTIVE. Finanzberatungen regelt und dabei insbesondere auf nachhaltige Finanzprodukte abzielt.SF DR GROSSE (2025) UND ALLE BÖRSENOTIERTEN UNTERNEHMEN (2026), auch BANKEN BANKEN, FONDS, VERSICHERUNGEN, FINANZBERATER*INNEN Copyright Grafik: pulswerk GmbH 2023 „Hellgrüne Produkte“ nach Art. 8 SFDR: Finanzprodukte, welche mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder einer Mischung aus beiden beworben werden. Banken, Finanzinstitute, Versicherungen 2. Bislang ab 2025: alle großen Unternehmen (NFRD wird zu CSRD), die zumindest zwei von drei Anforderungen erfüllen: > 250 Beschäftigte, > 50 Mio Umsatz, > 25 Mio Bilanz 3. NEU: Finanzierungsunternehmen / Versicherungen / Anlagefonds und dergleichen können nicht berichtspflichtige Unternehmen bei der Ausweisung ihres Taxonomie-konformen Umsatzes (Capex) aus dem Nenner des relevanten Gesamtumsatzes entfernen.
Vortrag Pichler
− Haftung ZT hängt davon ab, welche vertragliche Vereinbarung über Einhaltung der Baukosten getroffen wurde − möglich sind die Vereinbarung einer Baukostengarantie, eines Baukostenlimits (Baukostenobergrenze) und eines Baukostenrahmens www.gss.at EUR Kostenschätzung (ZT) EUR Kostenlimit (AG) EUR tatsächliche Baukosten 20 Baukostengarantie − der ZT garantiert die Einhaltung der Baukostenobergrenze und hat daher übersteigende Kosten selbst zu tragen − ausg wegen Umstände, die der AG selbst zu vertreten hat − im Zweifel nicht davon auszugehen, dass der ZT Garantie abgegeben hat (OGH 8 Ob 180/99z) www.gss.at EUR Baukostengarantie (ZT) EUR tatsächliche Baukosten Selbsttragung (ZT) 11 21 Baukostenlimit − wenn sich aus Gesamtzusammenhang des Vertrages ergibt, dass Baukosten in einer bestimmten Höhe verbindlich einzuhalten sind − Überschreitung des Kostenlimits = Mangel der Leistung des ZT, Haftung nach Gewährleistungsrecht bzw Erfüllungsanspruch → Änderung der Pläne auf Kosten ZT zur Einhaltung des Limits − wenn Verbesserung nicht zur Einhaltung des Kostenlimits führt: oder und www.gss.at Rücktritt vom Vertrag durch AGEntgeltverlust bzw Minderung Entgelt ZT ggf Schadenersatzansprüche 22 Baukostenlimit − ob Kostenrahmen oder strikte Kostengrenze ergibt sich aus der Vereinbarung − nur bei Kostenrahmen stellt sich die Frage der Toleranzen www.gss.at EUR Baukostenlimit/-grenze EUR Baukostenrahmen +/- 12 23 Fehler bei Kostenermittlung - Toleranzgrenzen www.gss.at - Toleranzspielraum variiert je nach Leistungsphase und Einzelfall - HIA sah bzw sieht Toleranzgrenzen vor, die nicht starr auf Kostenermittlung des ZT übertragbar sind → Angemessenheit ist immer Einzelfallentscheidung - Aussagen über Verbindlichkeit Kostenermittlungen auch im LM.VM. 2023 - das LM.VM.2023 des Fachbereichs „Objektplanung – Architektur“ sieht bspw vor, dass die Kostenangaben erst ab der Leistungsphase 6 (von 9) verbindlich sind – davor sind Kostenschätzungen nach ÖNORM B 1801-1 lediglich Prognosen mit dem Risiko der Abweichung 24 Empfohlene Toleranzgrenzen nach HIA Erste Einschätzung, vor Projektentwicklung Abschluss Studie zu einer Projektentwicklung Abschluss des Vorentwurfs Abschluss der Entwurfsplanung Abschluss des Behördenverfahrens Abschluss der Ausführungs- und Detailplanung sowie der Kostenberechnungsgrundlagen Abschluss Ausführungsphase als Kostenfeststellung Honorarinformation Architektur HIA 2010 www.gss.at +/- 40 % +/- 30 % +/- 25 % +/- 15 % +/- 10 % +/- 5 % +/- 0 % 13 25 Toleranzen − Toleranzgrenzen tragen Vorhandensein notwendiger Ungenauigkeiten im Frühstadium der Planung (wie Materialpreissteigerungen und Lohnerhöhungen) Rechnung → dienen nicht dazu Fehlleistungen ZT zu kaschieren, wie etwa Rechen- oder Bewertungsfehler − schätzt ZT zB Material- oder Personaleinsatz grob falsch ein, exkulpiert ihn Umstand nicht, dass sich Kostensteigerung letztlich innerhalb der „Toleranzgrenze“ hält → Sorgfaltswidrigkeit, wenn bestimmter Kostenfaktor in nicht mehr tolerabler Weise unrichtig eingeschätzt wird (§ 1299 ABGB) www.gss.at 26 Überschreitung − Mehrkosten können zu höherem Wert des Gebäudes, aufgrund eines höheren Ertrags- oder Verkehrswerts oder aufgrund besserer Nutzungsmöglichkeiten führen → Vorteilsausgleich − demnach soll Kostenüberschreitung ohne Folgen bleiben, wenn das errichtete Werk nicht hätte billiger gebaut werden können (Gebäudewert = Errichtungskosten) − Unbilligkeit: kein Vorteilsausgleich, wenn AG, wäre er vom ZT über mit bestimmten Maßnahmen verbundenen Kostensteigerungen aufgeklärt worden, auf die Vornahme derselben oder gar auf Durchführung des gesamten Projektes verzichtet hätte www.gss.at 14 27 Zur Kausalität der unrichtigen Schätzung Bauwerk hätte nicht zu niedrigeren Kosten ausgeführt werden können Bauherr hätte auch bei früherer Kenntnis der wahren Kosten von der Ausführung nicht Abstand genommen Kausalität von unrichtiger Kostenschätzung für höhere Kosten fehlt Kausalität von falscher Kostenschätzung für höhere Baukosten aber zu bejahen, wenn Bauherr bei rechtzeitiger Kenntnis der Kostenerhöhung Maßnahmen zur Baukostenreduktion ergriffen hätte www.gss.at 28 Haftpflichtversicherung Risiko einer schadenersatzrechtlichen Inanspruchnahme des ZT durch AG wegen Überschreitung von Voranschlägen ist aus dem Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherungen ausgeschlossen: Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen wegen reiner Vermögensschäden aus der Überschreitung von Voranschlägen, soweit sich diese rein kalkulatorisch ergeben und nicht auf Baumängel oder -schäden zurückzuführen sind.
SFK-Tag 2025 Skriptum Senn
Arbeitgeber (Geschäftsführer) nach ASchG Betrieb mit Brandschutzorganisation Verantwortlich:Brandschutzorgane (BSB, BSW) Betrieb ohne Brandschutzorganisation Verantwortlich:befugte Fachfirma,Betrieb Baustellen Verantwortlich:Baustellen-Veranwortlicher,befugte Fachfirma La n d e s g e s e t z lich e Vo r s ch r ift e n Feuerpolizeigesetze der Länder (unterschiedliche Bezeichnungen) Bu n d e s g e s e t z lich e Vo r s ch r ift e n - a u s zu g s w e is e Im Wesentlichen „Fürsorgeverpflichtung des Arbeitgebers“ • Allgemeine Arbeitnehmerschutz-Verordnung AAV §74 (3) und §76 (8)• Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) §26• Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) Ge s e t z lich e Gr u n d la g e n La n d e s g e s e t z lich e Vo r s ch r ift e n Tir o l: Feuerpolizeiordnung 1998(FPO 1998 § 4 Abs. 1 Z h) Ge s e t z lich e Gr u n d la g e n Be is p ie l Ve r s ich e r u n g s ve r t r a g Obliegenheitsverletzung Sondervereinbarungen ….. möglicherweise leistungsfrei im Schadensfall Ve r s ich e r u n g s vo r g a b e n - Fe u e r ve r s ich e r u n g Versicherung Risiko Gesetzliche Anforderungen Wie umsetzen ???
Vorträge Baurechtstag 2025 gesamt
UNTERNEHMEN GROSSE (2025) UND ALLE BÖRSENOTIERTEN UNTERNEHMEN (2026); auch BANKEN BANKEN, FONDS,VERSICHERUNGEN, FINANZBERATER*INNEN CORPORATE SUSTAINABILITY REPORTING DIRECTIVE. Finanzberatungen regelt und dabei insbesondere auf nachhaltige Finanzprodukte abzielt.SF DR GROSSE (2025) UND ALLE BÖRSENOTIERTEN UNTERNEHMEN (2026), auch BANKEN BANKEN, FONDS, VERSICHERUNGEN, FINANZBERATER*INNEN Copyright Grafik: pulswerk GmbH 2023 „Hellgrüne Produkte“ nach Art. 8 SFDR: Finanzprodukte, welche mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder einer Mischung aus beiden beworben werden. Banken, Finanzinstitute, Versicherungen 2. Bislang ab 2025: alle großen Unternehmen (NFRD wird zu CSRD), die zumindest zwei von drei Anforderungen erfüllen: > 250 Beschäftigte, > 50 Mio Umsatz, > 25 Mio Bilanz 3. NEU: Finanzierungsunternehmen / Versicherungen / Anlagefonds und dergleichen können nicht berichtspflichtige Unternehmen bei der Ausweisung ihres Taxonomie-konformen Umsatzes (Capex) aus dem Nenner des relevanten Gesamtumsatzes entfernen.