Die rechtliche Grundlage
Das "Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung" wurde im Sommer 1997 im Nationalrat beschlossen, die ersten Vorbereitungslehrgänge begannen im Herbst 1997. Die jeweils gültige Version des BRP-Gesetzes (Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997) ist auf der Homepage des Rechtsinformationssystem des Bundes (www.ris.bka.gv.at) zu finden.
Voraussetzungen und Zulassung
Eine der folgenden Voraussetzungen ist für die Zulassung zur Berufsreifeprüfung erforderlich:
- Lehrabschlussprüfung (gemäß § 21 Berufsausbildungsgesetz)
- Meisterprüfung (gemäß § 20 Gewerbeordnung)
- Befähigungsprüfung (gemäß § 22 Gewerbeordnung)
- Land- und forstwirtschaftliche Facharbeiter_innenprüfung/Meisterprüfung (gemäß § 7, § 12 Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz)
- Positiver Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule
- Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- Erfolgreicher Abschluss sämtlicher Pflichtgegenstände in allen Semestern der 10. und 11. Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung jeweils gemeinsam mit einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit sowie erfolgreicher Abschluss aller Module über Pflichtgegenstände der ersten vier Semester einer berufsbildenden höheren Schule für Berufstätige oder einer höheren Anstalt der Lehrer- und Erzieherbildung für Berufstätige
- Abschluss einer mindestens 30 Monate umfassenden Ausbildung nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste
- Dienstprüfung (gemäß § 28 Beamten-Dienstrechtsgesetz/§ 67 Vertragsbedienstetengesetz) für die Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder Bewertungsgruppe v4/2, jeweils mit mindestens dreijähriger Dienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres
- Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung zum Heilmasseur gemäß dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildung zum medizinischen Masseur und Heilmasseur (MMHmG, BGBl. I Nr. 169/2002)
- Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012
- Erfolgreicher Abschluss einer Ausbildung in der Pflegefachassistenz gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997
Das Mindestalter bei der letzten Teilprüfung ist mit 19 Jahren festgelegt. Die ersten drei Teilprüfungen können schon vor Abschluss der oben genannten Ausbildungen abgelegt werden.
Formale Voraussetzungen
Mindestens eine der vier Teilprüfungen ist an einer höheren Schule abzulegen. Alle anderen Prüfungen können am BFI Tirol absolviert werden. Die Bildungsdirektion für Tirol gibt die Auswahl an Prüfungsschulen vor. Die entsprechenden Vorbereitungslehrgänge können am BFI Tirol belegt werden.
Es wird ein Ansuchen um Zulassung zur Berufsreifeprüfung an Bildungsdirektion für Tirol gestellt und von dort an die zuständige Prüfungsschule weitergeleitet. Der dazugehörige Bescheid (=Zulassung zur Berufsreifeprüfung) wird von der jeweiligen Prüfungsschule ausgestellt. Diese Schule ist auch für die Ausstellung des Gesamtmaturazeugnisses zuständig.